(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins erforderlich.
Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von 2/3 Mehrheit aller dem Verein angehörenden ordentlichen undFördermitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig beschließt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Montabaur für die Förderung kultureller Aufgaben. Eine Rückführung des Vermögens an die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.