Satzung


Satzung der Deutsch-Texanischen Gesellschaft Montabaur – Fredericksburg e.V.
Verbandsgemeinde Montabaur – Fredericksburg Gillespie County
German – Texan Society Montabaur – Fredericksburg e.V. (GTS)

Bei der Gründungsversammlung der DTG am Dienstag, 12. April 1994 im Sitzungssaal des Rathauses Montabaur haben die 39 anwesenden Gründungsmitglieder nachstehende Satzung nach eingehender Beratung einstimmig beschlossen.

(Geändert in der 1. Mitgliederversammlung am 28. März 1995)
(Geändert in der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2015)

§1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Die Deutsch – Texanische Gesellschaft Montabaur – Fredericks­burg (DTG) wurde am 12. April 1994 im Rathaus der Stadt Monta­baur gegründet und trägt den Namen
    Deutsch – Texanische Gesellschaft Montabaur – Fredericksburg e.V. Verbandsgemeinde Montabaur Fredericksburg Gillespie County
  2. Sie hat ihren Sitz in Montabaur.
  3. Sie wurde am 18.Juli 1995 unter Nr. 6 VR 2157 in das Vereins­register bei dem Amtsgericht in Montabaur eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Deutsch – Texanischen Gesellschaft ist nach § 52 AO (2) Nr.13, insbesondere zwischen Deutschen und Amerikanern part­nerschaftliche Beziehungen auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens zu begründen, zu fördern und freundschaftlich zu pflegen.
  2. Eine Partnerschaft der Regionen der Verbandsgemeinde Monta­baur und der Stadt Fredericksburg / Gillespie County in Texas soll entwickelt und vertieft werden. Angehörige beider Gebiete werden zu bildenden, unterhaltenden, kulturellen und sportlichen Veranstal­tungen zusammengeführt. Der Schüler-, Jugend- und Studenten­austausch soll gefördert werden.
  3. Das Ziel soll erreicht werden durch Partnerschaftsbesuche, Stu­dienreisen, Besichtigungen und Ausstellungen, Seminare, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung länderübergreifenden Schrifttums, geselligen Zusammenkünften, kulturellen und sportlichen Veranstal­tungen und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen.
  4. Die Deutsch-Texanische Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral und steht allen offen, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, wel­che die Ziele des Vereins unterstützen.
    Es werden unterschieden:
    • Einzelmitglieder
    • Familien
    • Jugendliche Einzelmitglieder
    • Fördermitglieder und juristische Personen
    • Ehrenmitglieder.
    Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche An­ordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Lehnt er den Antrag ab, ist er nicht verpflichtet, etwaige Ableh­nungsgründe bekanntzugeben. Mit dem Antrag erkennt der Bewer­ber die jeweils gültige Satzung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag ent­schieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt (Kündigung), Streichung aus dem Mitgliederver­zeichnis oder durch Ausschluss.
    Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des fol­genden Jahres zu erklären.
    Mitglieder, die ihren Beitrag über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung, dass sie nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Beitrag nicht entrichtet haben, aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden.
    Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstan­des erfolgen.
    Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
    • wenn grobe oder wiederholte Verstöße gegen das Ansehen des Vereins festgestellt werden,
    • schwerwiegendes ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird oder
    • die Mitgliedsbeiträge ein Jahr über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet wurden.
    Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
  4. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  5. Jugendliche sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Familienmitglied scheiden sie mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein aus. Jugendliche Einzelmitglieder werden mit Ablauf des Geschäftsjah­res ordentliche Mitglieder und müssen den regulären Jahresbeitrag zahlen.
  6. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, entrichten jedoch den Förderbeitrag.
  7. Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mit­gliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.

§4 – Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitglieds- und Mindestförderbeiträge werden in der Mit­gliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen­den Mitglieder festgelegt.
    Sie sind jährlich im voraus bis Ende Februar zu entrichten oder werden im Lastschriftverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingezo­gen.
  2. Der Beitrag im Beitrittsjahr wird nach der Restlaufzeit vom Mo­nat der Beantragung der Mitgliedschaft bis Jahresende zu je 1/12 berechnet.
  3. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 30. Juni nicht entrich­tet haben, werden gemahnt.
  4. Fördermitglieder und juristische Personen sollten über den Min­destbeitrag hinaus dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemä­ßen Aufgaben Spenden in selbst eingeschätzter Höhe zur Verfü­gung stellen.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$5 – Organe

Organe der Deutsch-Texanischen Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§6 – Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an:
    • die/der 1. Vorsitzende
    • die/der 2. (stellvertretende) Vorsitzende
    • die/der Schriftführer(in)
    • die/der Schatzmeister(in)
    Des weiteren kann die Mitgliederversammlung Beisitzer wählen.
    Ein Vorstandsmitglied sollte Fördermitglied im Sinne des § 3 Abs. 6 sein.
  2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrge­nommen, unter denen der/die 1. oder 2 Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in offener Wahl gewählt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine einmali­ge Wiederwahl des/der 1. Vorsitzenden ist zulässig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mit­gliederversammlung bestimmen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforder­lich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vor­sitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegen die Verwaltung und Verwendung der Ver­einsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden nach den vom Vorstand zu fassenden Be­schlüssen erstattet.
    Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushalts­rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
  6. Der Vorstand kann zur Durchführung von Veranstaltungen oder anderer Vorhaben Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen bestimmen und abberufen.

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich per Brief durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
    Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungs­termin erfolgen und sollte folgende Tagesordnungspunkte umfassen:
    1. Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
    2. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    6. Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
    7. Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
    8. Anträge und Verschiedenes.
    Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversamm­lung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
    1. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindes­tens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
    2. auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von min­destens einem Zehntel der ordentlichen bzw. Fördermitglieder. Auch hier gilt die Ladungsfrist von 14 Tagen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be­schlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Le­bensjahr. Jugendliche haben beratende Stimme. Fördermitglieder und juristische Personen haben je eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§8 – Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Deutsch-Texanischen Gesellschaft werden in der Mitgliederver­sammlung zwei Kassenprüfer(innen) gewählt, die im Verein kein weiteres Amt innehaben dürfen. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Zwei Wiederwahlen in Folge sind zulässig. Nach vier Jahren sollte eine(r) der Kassenprüfer(innen) wechseln.
  2. Die Kassenprüfer(innen) berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsführung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§9 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsge­mäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten or­dentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins erforderlich.
    Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von 2/3 Mehrheit aller dem Verein angehörenden ordentlichen und Fördermitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit 3/4-Mehrheit der an­wesenden Stimmberechtigten endgültig beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Montabaur für die Förderung kultureller Aufgaben. Eine Rückführung des Vermögens an die Mit­glieder bleibt ausgeschlossen.

§10 – Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von dem am 23. Februar 1994 im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur unter Bürgermeister Dr. Paul Possel-Dölken gebildeten Komitee vorbereitet und bei der Gründungsversammlung am 12. April 1994 mit sofortiger Wirkung beschlossen. Den Zusatz e.V. erhält die Deutsch-Texanische Gesellschaft Montabaur – Fredericksburg erst nach Eintrag in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Montabaur (18.Juli 1995 Az: 6 VR 2157).

Festsetzung der Beiträge

Die Mitgliederversammlung hat am 18. März 1998 folgende Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 ab dem kommenden Geschäftsjahr beschlossen:

Ordentliche Mitglieder18,00 € / Jahr
Familienmitgliedschaft30,00 € / Jahr
Jugendliche Einzelmitglieder
(bis 27 Jahre ohne eigenes Einkommen)
6,00 € / Jahr
Fördermitglieder100,00 € / Jahr