§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  • Die Höhe der Mitglieds- und Mindestförderbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt. Sie sind jährlich im voraus bis Ende Februar zu entrichten oder werden im Lastschriftverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingezogen.
  • Der Beitrag im Beitrittsjahr wird nach der Restlaufzeit vom Monat der Beantragung der Mitgliedschaft bis Jahresende zu je 1/12 berechnet.
  • Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 30. Juni nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
  • Fördermitglieder und juristische Personen sollten über den Mindestbeitrag hinaus dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Spenden in selbst eingeschätzter Höhe zur Verfügung stellen.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Organe Vorstand Mitgliederversammlung Kassenprüfung Auflösung des Vereins Inkrafttreten der Satzung
 

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