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§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Die Höhe der Mitglieds- und Mindestförderbeiträge
werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.
Sie sind jährlich im voraus bis Ende Februar zu entrichten oder
werden im Lastschriftverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingezogen.
- Der Beitrag im Beitrittsjahr wird nach der Restlaufzeit
vom Monat der Beantragung der Mitgliedschaft bis Jahresende zu
je 1/12 berechnet.
- Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum
30. Juni nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
- Fördermitglieder und juristische Personen sollten
über den Mindestbeitrag hinaus dem Verein zur Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben Spenden in selbst eingeschätzter Höhe
zur Verfügung stellen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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