§ 9 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluß sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins erforderlich.
    Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von 2/3 Mehrheit aller dem Verein angehörenden ordentlichen und Fördermitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig beschließt.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Montabaur für die Förderung kultureller Aufgaben. Eine Rückführung des Vermögens an die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.

 

 

 
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden Organe Vorstand Mitgliederversammlung Kassenprüfung Inkrafttreten der Satzung
 

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