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§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Für diesen Beschluß sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins erforderlich.
Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung
von 2/3 Mehrheit aller dem Verein angehörenden ordentlichen und
Fördermitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier
Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit 3/4-Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten endgültig beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt
das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Montabaur für
die Förderung kultureller Aufgaben. Eine Rückführung des Vermögens
an die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.
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