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§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Es werden unterschieden:
    - ordentliche Mitglieder
    - Familienmitglieder
    - Jugendliche Einzelmitglieder
    - Fördermitglieder und juristische Personen
    - Ehrenmitglieder.
    Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
  • Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, ist er nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die jeweils gültige Satzung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt (Kündigung), Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis oder durch Ausschluß. Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres zu erklären.

 

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Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedsbeiträge und Spenden Organe Vorstand Mitgliederversammlung Kassenprüfung Auflösung des Vereins Inkrafttreten der Satzung
 

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