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§ 6 Vorstand

  • Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an:
    - die/der 1. Vorsitzende
    - die/der 2. (stellvertretende) Vorsitzende
    - die/der Schriftführer(in)
    - die/der Schatzmeister(in)
    Des weiteren kann die Mitgliederversammlung Beisitzer wählen. Ein Vorstandsmitglied sollte Fördermitglied im Sinne des § 3 Abs. 6 sein.
  • Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen, unter denen der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in offener Wahl gewählt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine einmalige Wiederwahl des/der 1. Vorsitzenden ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

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