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§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand
einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
erfolgen und sollte folgende Tagesordnungspunkte umfassen:
a) Jahresbericht
über die Tätigkeit des Vereins
b) Kassenbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht
der Kassenprüfer
d) Entlastung
des Vorstandes
e) Festlegung
der Mitgliedsbeiträge
f ) Wahl
des Vorstandes (alle drei Jahre)
g) Wahl
der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
h) Anträge
und Verschiedenes.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
einberufen werden
a) auf
schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der
Hälfte der Vorstandsmitglieder
b) auf
schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von mindestens
einem Zehntel der ordentlichen bzw. Fördermitglieder. Auch hier
gilt die Ladungsfrist von 14 Tagen
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