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§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und sollte folgende Tagesordnungspunkte umfassen:
    a) Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
    b) Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    f ) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
    g) Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
    h) Anträge und Verschiedenes.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
    a) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
    b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von mindestens einem Zehntel der ordentlichen bzw. Fördermitglieder. Auch hier gilt die Ladungsfrist von 14 Tagen

 

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Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden Organe Vorstand Kassenprüfung Auflösung des Vereins Inkrafttreten der Satzung
 

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