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§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder, die ihren Beitrag über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter der Voraussetzung, daß sie nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Beitrag nicht entrichtet haben, aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden. Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn grobe oder wiederholte Verstöße gegen das Ansehen des Vereins festgestellt werden, schwerwiegendes ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird oder die Mitgliedsbeiträge ein Jahr über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet wurden.
  • (4) Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  • (5) Jugendliche sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Familienmitglied scheiden sie mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein aus. Jugendliche Einzelmitglieder werden mit Ablauf des Geschäftsjahres ordentliche Mitglieder und müssen den regulären Jahresbeitrag zahlen.
  • (6) Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, entrichten jedoch den Förderbeitrag.
  • (7) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.

 

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Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedsbeiträge und Spenden Organe Vorstand Mitgliederversammlung Kassenprüfung Auflösung des Vereins Inkrafttreten der Satzung
 

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