Mitglieder, die ihren Beitrag über das Geschäftsjahr
hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes
unter der Voraussetzung, daß sie nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung den Beitrag nicht entrichtet haben, aus dem Mitgliederverzeichnis
gestrichen werden. Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß
des Vorstandes erfolgen, wenn grobe oder wiederholte Verstöße
gegen das Ansehen des Vereins festgestellt werden, schwerwiegendes
ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird oder die Mitgliedsbeiträge
ein Jahr über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet wurden.
(4) Ausscheidende Mitglieder verlieren alle
Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(5) Jugendliche sind Personen, die zu Beginn
des Geschäftsjahres ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als Familienmitglied scheiden sie mit Ablauf des Geschäftsjahres
aus dem Verein aus. Jugendliche Einzelmitglieder werden mit Ablauf
des Geschäftsjahres ordentliche Mitglieder und müssen den regulären
Jahresbeitrag zahlen.
(6) Fördermitglieder haben die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, entrichten jedoch den
Förderbeitrag.
(7) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer
Verdienste um den Verein mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei und
haben Stimmrecht.