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§ 7 Mitgliederversammlung

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jugendliche haben beratende Stimme. Fördermitglieder und juristische Personen haben je eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
    Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

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Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden Organe Vorstand Kassenprüfung Auflösung des Vereins Inkrafttreten der Satzung
 

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