|
(2/2)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem
18. Lebensjahr. Jugendliche haben beratende Stimme. Fördermitglieder
und juristische Personen haben je eine Stimme. Alle Beschlüsse
werden, soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, bedürfen
einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer / der Protokollführerin
zu unterzeichnen ist.
<---
vorherige Seite §7
|
|